RS OGH 1936/12/3 3Ob403/36, 10Ob53/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1936
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1333
ABGB §1415

Rechtssatz

Verzögerungsschaden kann nicht begehrt werden, wenn der Verzug des Schuldners ein unverschuldeter ist. Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 403/36
    Entscheidungstext OGH 03.12.1936 3 Ob 403/36
    Veröff: SZ 18/202
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    nur: Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (zB wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war. (T1); Beisatz: Nur dann stand es ihm nämlich frei, den angebotenen Betrag anzunehmen, nicht jedoch, wenn der Schuldner nur bereit gewesen wäre, den Betrag als Vollzahlung und gegen Verzicht auf weiteren Anspruch zu zahlen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0030259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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