Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Verzögerungsschaden kann nicht begehrt werden, wenn der Verzug des Schuldners ein unverschuldeter ist. Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0030259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013