Norm
EO §216 Z2 IIIbRechtssatz
Sind in einzelnen Steuergesetzen den betreffenden Abgaben die Vorzugsrechte der Bundessteuern zuerkannt, so müssen ungeachtet der Bestimmung des § 91 GSVG diese Abgaben hinsichtlich des gesetzlichen Pfandranges den Bundessteuern gleichgestellt und vor den Sozialversicherungsbeiträgen befriedigt werden.Sind in einzelnen Steuergesetzen den betreffenden Abgaben die Vorzugsrechte der Bundessteuern zuerkannt, so müssen ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 91, GSVG diese Abgaben hinsichtlich des gesetzlichen Pfandranges den Bundessteuern gleichgestellt und vor den Sozialversicherungsbeiträgen befriedigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003300Dokumentnummer
JJR_19361203_OGH0002_0010OB01103_3600000_002