Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Die im Zwangsversteigerungsverfahren gebotene Möglichkeit, die zu versteigernde Liegenschaft um einen geringeren Preis als den wahren Wert zu erstehen, stellt keine wirkliche Gewinstaussicht dar, deren teilweise oder vollständige Vereitlung, wenn sie schuldhaft geschieht, wegen entgangenen Gewinnes schadenersatzpflichtig macht, unter Gewinn sind nur wirkliche Gewinstmöglichkeiten zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0030377Dokumentnummer
JJR_19361209_OGH0002_0020OB01066_3600000_001