RS OGH 1936/12/9 2Ob1066/36, 6Ob570/85

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Veröffentlicht am 09.12.1936
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Norm

ABGB §1323 D

Rechtssatz

Die im Zwangsversteigerungsverfahren gebotene Möglichkeit, die zu versteigernde Liegenschaft um einen geringeren Preis als den wahren Wert zu erstehen, stellt keine wirkliche Gewinstaussicht dar, deren teilweise oder vollständige Vereitlung, wenn sie schuldhaft geschieht, wegen entgangenen Gewinnes schadenersatzpflichtig macht, unter Gewinn sind nur wirkliche Gewinstmöglichkeiten zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1066/36
    Entscheidungstext OGH 09.12.1936 2 Ob 1066/36
    Veröff: SZ 18/211
  • 6 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 570/85
    Beisatz: Nicht ersatzfähig ist ein Gewinn erst, wenn ihn der Geschädigte in gesetzlich erlaubter Weise nicht hätte erzielen können. Davon, daß ein vom Gesetz verbotener Erfolg oder Gewinn erreicht würde, wenn ein Bieter bei der Zwangsversteigerung die versteigerte Sache unter ihrem wahren Wert zugeschlagen erhält, kann aber keine Rede sein. (T1) Veröff: SZ 58/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0030377

Dokumentnummer

JJR_19361209_OGH0002_0020OB01066_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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