RS OGH 1936/12/9 1Ob1093/36

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Veröffentlicht am 09.12.1936
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Norm

EO §65 B
EO §161

Rechtssatz

Zu den nach §§ 122 bis 128 EO zu verteilenden Zwangsverwaltungserträgnissen, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, gehören auch die noch nicht zu Geld gemachten, aber vom Zwangsverwalter gewonnenen Früchte der Liegenschaft. Gegen die Bewilligung einer abgesonderten Exekution auf diese Früchte steht dem Zwangsverwalter ein Rekursrecht zu. Ihm sind auch die Kosten des erfolgreichen Rekurses zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1093/36
    Entscheidungstext OGH 09.12.1936 1 Ob 1093/36
    SZ 18/209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002230

Dokumentnummer

JJR_19361209_OGH0002_0010OB01093_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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