RS OGH 1936/12/9 1Ob1093/36

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Veröffentlicht am 09.12.1936
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Norm

EO §65 B
EO §161
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. EO § 161 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  2. EO § 161 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Zu den nach §§ 122 bis 128 EO zu verteilenden Zwangsverwaltungserträgnissen, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, gehören auch die noch nicht zu Geld gemachten, aber vom Zwangsverwalter gewonnenen Früchte der Liegenschaft. Gegen die Bewilligung einer abgesonderten Exekution auf diese Früchte steht dem Zwangsverwalter ein Rekursrecht zu. Ihm sind auch die Kosten des erfolgreichen Rekurses zuzusprechen.Zu den nach Paragraphen 122 bis 128 EO zu verteilenden Zwangsverwaltungserträgnissen, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, gehören auch die noch nicht zu Geld gemachten, aber vom Zwangsverwalter gewonnenen Früchte der Liegenschaft. Gegen die Bewilligung einer abgesonderten Exekution auf diese Früchte steht dem Zwangsverwalter ein Rekursrecht zu. Ihm sind auch die Kosten des erfolgreichen Rekurses zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1093/36
    Entscheidungstext OGH 09.12.1936 1 Ob 1093/36
    SZ 18/209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002230

Dokumentnummer

JJR_19361209_OGH0002_0010OB01093_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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