RS OGH 1936/12/15 3Ob747/36

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Veröffentlicht am 15.12.1936
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Norm

EO §222 Abs4 c
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

1) Die Unterlassung eines Widerspruches gegen das Ersatzbegehren nach § 222 Abs 4 EO hat nicht den Verlust des Rekursrechtes zur Folge.1) Die Unterlassung eines Widerspruches gegen das Ersatzbegehren nach Paragraph 222, Absatz 4, EO hat nicht den Verlust des Rekursrechtes zur Folge.

2) Der Ersatzanspruch des nachfolgenden Pfandgläubigers folgt der ungetilgten Resthypothek des vorangehenden, unverhältnismäßig befriedigten Pfandgläubigers im Range nach.

3) Ist für den Ersatz fordernden Berechtigten bei der nicht versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht in demselben Range schon eingetragen, dann entfällt die Festsetzung und Eintragung des Ersatzanspruches.

4) Bei der Ermittung des verhältnismäßigen Anteiles sind die Nebengebühren zum Kapital hinzuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 747/36
    Entscheidungstext OGH 15.12.1936 3 Ob 747/36
    SZ 18/216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003590

Dokumentnummer

JJR_19361215_OGH0002_0030OB00747_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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