RS OGH 1936/12/18 5Os1167/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1936
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Norm

StPO §59
  1. StPO § 59 heute
  2. StPO § 59 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. StPO § 59 gültig von 01.06.2020 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. StPO § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 59 gültig von 01.11.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 59 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 59 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 59 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979

Rechtssatz

1. Im Auslieferungsverkehr kommt den allgemein anerkannten Grundsätzen des Auslieferungsrechtes die Bedeutung von Gesetzen zu.

2. Es ist kein allgemein anerkannter Grundsatz des Auslieferungsrechtes, daß über den Ausgelieferten in dem ersuchenden Staate nicht eine strengere Strafe verhängt werden darf, als in dem ersuchten Staate über ihn verhängt werden könnte, sofern diese strengere Strafe in dem ersuchten Staate nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

3. Im Auslieferungsverkehr sind die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, berechtigt, die Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, daß die dem Ausgelieferten in dem ersuchenden Staate drohende Todesstrafe nicht vollstreckt werde.

4. Das Auslieferungsrecht besteht auch in Fällen, in denen eine Auslieferungspflicht nicht begründet ist.

5. Durch die Entscheidung über die angesuchte Auslieferung erwirbt der Auszuliefernde keine Rechte. Eine nachträgliche Änderung der Auslieferungsbewilligung ist zulässig.

6. Daß der Täter nach Begehung eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens wegen einer anderen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, steht der Verhängung der Todesstrafe nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1167/36
    Entscheidungstext OGH 18.12.1936 5 Os 1167/36
    Veröff: SSt XVI/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0097308

Dokumentnummer

JJR_19361218_OGH0002_0050OS01167_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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