Norm
EO §222 Abs4 cRechtssatz
Werden aus dem Meistbot nur Nebengebühren berichtigt, so daß die Kapitalforderung im vollen Betrag aufrecht bleibt, kommt eine Ersatzhyothek im Sinne des § 222 Abs 4 EO nicht in Frage.Werden aus dem Meistbot nur Nebengebühren berichtigt, so daß die Kapitalforderung im vollen Betrag aufrecht bleibt, kommt eine Ersatzhyothek im Sinne des Paragraph 222, Absatz 4, EO nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003541Dokumentnummer
JJR_19361221_OGH0002_0020OB01002_3600000_001