Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
§ 45 Abs 1 JN schließt ein Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Z 3 ZPO aus, sofern der Zuständigkeitsstreit ordentliche Gerichte betrifft.Paragraph 45, Absatz eins, JN schließt ein Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO aus, sofern der Zuständigkeitsstreit ordentliche Gerichte betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0046350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012