RS OGH 2012/2/28 3Ob1044/36, 3Ob851/54, 7Ob260/57, 8Ob113/82, 8Ob2/12w

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Veröffentlicht am 22.12.1936
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Norm

JN §45 Abs1
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 45 Abs 1 JN schließt ein Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Z 3 ZPO aus, sofern der Zuständigkeitsstreit ordentliche Gerichte betrifft.Paragraph 45, Absatz eins, JN schließt ein Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO aus, sofern der Zuständigkeitsstreit ordentliche Gerichte betrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0046350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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