RS OGH 1992/5/20 4Os1014/36 (4Os1015/36), 12Os189/81, 13Os38/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1936
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Norm

StPO aF §281 Z11 B

Rechtssatz

Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Z 11 StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Ziffer 11, StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 1014/36
    Entscheidungstext OGH 22.12.1936 4 Os 1014/36
    Veröff: SSt XVI/122
  • 12 Os 189/81
    Entscheidungstext OGH 06.05.1982 12 Os 189/81
    nur: Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Z 11 StPO. (T1) Beisatz: Hier: § 32 Abs 1 DevG. (T2)
  • 13 Os 38/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 38/92
    Beisatz: Hier: § 12 Abs 5 SGG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099783

Dokumentnummer

JJR_19361222_OGH0002_0040OS01014_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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