Norm
StPO aF §281 Z11 BRechtssatz
Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Z 11 StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Ziffer 11, StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099783Dokumentnummer
JJR_19361222_OGH0002_0040OS01014_3600000_001