Norm
MG §19 Abs1 H1Rechtssatz
Die gemäß § 21 Abs 2 und 3 MG vom Mieter zu ersetzenden Prozeßkosten sind nicht als Teil des Mietzinses anzusehen. Eine wegen Nichtbezahlung dieser Kosten überreichte Kündigung ist weder aus dem Gesichtspunkte des § 19 Abs 2 Z 1 MG noch aus dem des § 19 Abs 1 MG gerechtfertigt.Die gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG vom Mieter zu ersetzenden Prozeßkosten sind nicht als Teil des Mietzinses anzusehen. Eine wegen Nichtbezahlung dieser Kosten überreichte Kündigung ist weder aus dem Gesichtspunkte des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG noch aus dem des Paragraph 19, Absatz eins, MG gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0068256Dokumentnummer
JJR_19370112_OGH0002_0020OB00001_3700000_001