RS OGH 1937/1/12 2Ob1/37

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Veröffentlicht am 12.01.1937
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Norm

MG §19 Abs1 H1
MG §19 Abs2 Z1
MG §21 Abs2 B5

Rechtssatz

Die gemäß § 21 Abs 2 und 3 MG vom Mieter zu ersetzenden Prozeßkosten sind nicht als Teil des Mietzinses anzusehen. Eine wegen Nichtbezahlung dieser Kosten überreichte Kündigung ist weder aus dem Gesichtspunkte des § 19 Abs 2 Z 1 MG noch aus dem des § 19 Abs 1 MG gerechtfertigt.Die gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG vom Mieter zu ersetzenden Prozeßkosten sind nicht als Teil des Mietzinses anzusehen. Eine wegen Nichtbezahlung dieser Kosten überreichte Kündigung ist weder aus dem Gesichtspunkte des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG noch aus dem des Paragraph 19, Absatz eins, MG gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/37
    Entscheidungstext OGH 12.01.1937 2 Ob 1/37
    Veröff: SZ 19/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0068256

Dokumentnummer

JJR_19370112_OGH0002_0020OB00001_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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