Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Die durch die Anmerkung der Abtretung des Hauptmietzinses gemäß § 42 Abs 2 MG geschaffene Verpflichtung zur Abfuhr der Mietzinse an den betreffenden Gläubiger begründet keine persönliche Schuld des Erstehers der belasteten Liegenschaft; es liegt daher in einem solchen Falle auch keine Schuldübernahme vor. Der Ersteher ist zur Anfechtung einer solchen Abtretung nicht berechtigt.Die durch die Anmerkung der Abtretung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, MG geschaffene Verpflichtung zur Abfuhr der Mietzinse an den betreffenden Gläubiger begründet keine persönliche Schuld des Erstehers der belasteten Liegenschaft; es liegt daher in einem solchen Falle auch keine Schuldübernahme vor. Der Ersteher ist zur Anfechtung einer solchen Abtretung nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012