RS OGH 1937/1/19 3Ob1070/36

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Veröffentlicht am 19.01.1937
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Norm

EO §201
  1. EO § 201 heute
  2. EO § 201 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 201 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 201 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 201 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 201 EO geht weder durch Zahlungsverzug und Terminverlust noch dadruch verloren, daß sich der Gläubiger neben der bedungenen fortlaufenden Abstattung das Recht auf Einforderung des ganzen Kapitals vorbehielt. Der voraussichtliche jährliche Ertragsüberschuß muß nicht nur zur Deckung der für den betreibenden Gläubiger erforderlichen Abstattungen, sondern auch zur Berichtigung der aneren nach den Verteilungsvorschriften der §§ 120 ff EO zu berücksichtigenden Ansprüche ausreichen.Die Begünstigung des Paragraph 201, EO geht weder durch Zahlungsverzug und Terminverlust noch dadruch verloren, daß sich der Gläubiger neben der bedungenen fortlaufenden Abstattung das Recht auf Einforderung des ganzen Kapitals vorbehielt. Der voraussichtliche jährliche Ertragsüberschuß muß nicht nur zur Deckung der für den betreibenden Gläubiger erforderlichen Abstattungen, sondern auch zur Berichtigung der aneren nach den Verteilungsvorschriften der Paragraphen 120, ff EO zu berücksichtigenden Ansprüche ausreichen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1070/36
    Entscheidungstext OGH 19.01.1937 3 Ob 1070/36
    SZ 19/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002913

Dokumentnummer

JJR_19370119_OGH0002_0030OB01070_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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