Norm
ABGB §835 BRechtssatz
Die gemäß § 835 ABGB vom Richter im außerstreitigen Verfahren getroffene Entscheidung kann sich nur auf das Verhältnis der Miteigentümer untereinander, nicht aber auf die Rechtsstellung des Dritten erstrecken, mit dem die Miteigentümer durch den strittigen Verwaltungsakt in Rechtsbeziehungen traten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0015682Dokumentnummer
JJR_19370120_OGH0002_0020OB01157_3600000_001