Norm
EO §163Rechtssatz
Bei der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft nach § 119 KO sind die Versteigerungsbedingungen gemäß § 163 EO festzustellen. Hiebei ist auf den Zweck des Konkursverfahrens - die Versilberung der Masse - entsprechend Bedacht zu nehmen.Bei der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft nach Paragraph 119, KO sind die Versteigerungsbedingungen gemäß Paragraph 163, EO festzustellen. Hiebei ist auf den Zweck des Konkursverfahrens - die Versilberung der Masse - entsprechend Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002923Dokumentnummer
JJR_19370122_OGH0002_0020OB00035_3700000_001