Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Der Verlust eines gesicherten Postens ist "erlittener Schaden" und nicht "entgangener Gewinn", wenn der Verletzte einen anderen gleichwertigen Posten nach der Wirtschaftslage nicht erlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0030420Dokumentnummer
JJR_19370126_OGH0002_0020OB01144_3600000_001