Rechtssatz
Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des § 139 a StG liegt nicht vor, wenn der Täter weiß, daß die Vorstellungen des anderen falsch sind, auf denen sein Wunsch beruht, getötet zu werden.Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des Paragraph 139, a StG liegt nicht vor, wenn der Täter weiß, daß die Vorstellungen des anderen falsch sind, auf denen sein Wunsch beruht, getötet zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092176Dokumentnummer
JJR_19370202_OGH0002_0040OS01057_3600000_001