RS OGH 1937/2/4 Ds79/35

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Veröffentlicht am 04.02.1937
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Norm

DSt 1872 §3
RAO §5a

Rechtssatz

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwaltsanwärter. Wird von der Rechtsmittelinstanz in Abänderung des Beschlusses des Ausschusses die Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters in die Liste mit Wirksamkeit von dem Tage verfügt, an dem er in die Kanzlei eines Rechtsanwaltes tatsächlich eingetreten ist, so untersteht der Anwärter auch von diesem Tage an der Disziplinargerichtsbarkeit des Disziplinarrates.

Entscheidungstexte

  • Ds 79/35
    Entscheidungstext OGH 04.02.1937 Ds 79/35
    Veröff: SSt XVII/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0055274

Dokumentnummer

JJR_19370204_OGH0002_0000DS00079_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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