Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Eine Forderung, die an sich der dreijährigen Verjährung nach § 1486 ABGB unterläge, wird durch die Anmeldung im Ausgleichsverfahren bei Zutreffen der in § 53 a AO angeführten Voraussetzungen zu einer Judikatobligation, die zufolge des JME vom 21.07.1958, RGBl Nr 105, erst in dreißig Jahren verjährt.Eine Forderung, die an sich der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1486, ABGB unterläge, wird durch die Anmeldung im Ausgleichsverfahren bei Zutreffen der in Paragraph 53, a AO angeführten Voraussetzungen zu einer Judikatobligation, die zufolge des JME vom 21.07.1958, RGBl Nr 105, erst in dreißig Jahren verjährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0034411Dokumentnummer
JJR_19370210_OGH0002_0010OB00077_3700000_001