Norm
EO §42 Abs1 Z1 I1Rechtssatz
Die wegen Androhung einer Exekution eingebrachte Klage auf Feststellung, daß der Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht zu Recht besteht, bildet einen Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO. Daß später die angedrohte Exekution tatsächlich geführt wurde, macht das Feststellungsbegehren nicht unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001769Dokumentnummer
JJR_19370211_OGH0002_0010OB00111_3700000_001