RS OGH 1937/2/11 1Ob111/37

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Veröffentlicht am 11.02.1937
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Norm

EO §42 Abs1 Z1 I1

Rechtssatz

Die wegen Androhung einer Exekution eingebrachte Klage auf Feststellung, daß der Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht zu Recht besteht, bildet einen Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO. Daß später die angedrohte Exekution tatsächlich geführt wurde, macht das Feststellungsbegehren nicht unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 111/37
    Entscheidungstext OGH 11.02.1937 1 Ob 111/37
    SZ 19/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001769

Dokumentnummer

JJR_19370211_OGH0002_0010OB00111_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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