Norm
AO §1Rechtssatz
Die Wirkungen des österreichischen Ausgleiches berühren nicht die Rechtsverfolgung im Ausland. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seinen unverkürzten Anspruch aus dem im Ausland befindlichen Vermögen hereinzubringen. Doch muß er sich Zahlungen, die er in einem im Auslande durchgeführten Insolvenzverfahren erhalten hat, im Zweifel auf die im österreichischen Ausgleich festgesetzte Ausgleichsquote anrechnen lassen, wenn er diese im Inland geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0051676Dokumentnummer
JJR_19370218_OGH0002_0030OB00981_3600000_001