Norm
ABGB §865Rechtssatz
Der zu Entmündigende ( Entmündigte ) kann sich bei Einbringung der ihm zustehenden Anträge und Rechtsmittel eines Rechtsanwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des letzteren einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0014636Dokumentnummer
JJR_19370224_OGH0002_0020OB00175_3700000_001