Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Die im Annahmeverzug befindliche Partei hat zu beweisen, daß eine nach dem Annahmeverzug eingetretene Unmöglichkeit der Gegenleistung vom Vertragsgegner verschuldet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0026356Dokumentnummer
JJR_19370224_OGH0002_0030OB00020_3700000_001