Norm
DSt 1872 §19Rechtssatz
Wenn im Zuge des Disziplinarverfahren die Voraussetzungen für die Streichung eines Anwaltes nach dem § 19 DSt eintreten, ist das Disziplinarverfahren nicht fortzuführen.Wenn im Zuge des Disziplinarverfahren die Voraussetzungen für die Streichung eines Anwaltes nach dem Paragraph 19, DSt eintreten, ist das Disziplinarverfahren nicht fortzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0055489Dokumentnummer
JJR_19370225_OGH0002_0000DS00154_3600000_001