RS OGH 1937/3/4 3Ob129/37

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Veröffentlicht am 04.03.1937
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Norm

ABGB §837 D

Rechtssatz

Der Ersteher einer Liegenschaftshälfte erwirbt nicht das Recht, die bisherige Verwaltung durch seinen Widerspruch zu beseitigen; er hat nur das Recht, vom Gericht die Regelung der Verwaltungsfrage zu begehren. Bis dahin sind die Maßnahmen des bisherigen Verwalters als wirksam anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/37
    Entscheidungstext OGH 04.03.1937 3 Ob 129/37
    Veröff: SZ 19/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0015798

Dokumentnummer

JJR_19370304_OGH0002_0030OB00129_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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