Norm
ABGB §837 DRechtssatz
Der Ersteher einer Liegenschaftshälfte erwirbt nicht das Recht, die bisherige Verwaltung durch seinen Widerspruch zu beseitigen; er hat nur das Recht, vom Gericht die Regelung der Verwaltungsfrage zu begehren. Bis dahin sind die Maßnahmen des bisherigen Verwalters als wirksam anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0015798Dokumentnummer
JJR_19370304_OGH0002_0030OB00129_3700000_001