RS OGH 1937/3/4 1Ob190/37

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Veröffentlicht am 04.03.1937
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Norm

ABGB §877
ABGB §1278
ABGB §1435

Rechtssatz

Der Erbe, der im Wege des Erbverzichtes seine Erbschaft einem Miterben ohne Aufnahme eines Notariatsaktes oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll verkauft, kann nicht aus dem ungültigen Vertrage auf die vereinbarte Gegenleistung klagen, aber die Herausgabe der Bereicherung begehren (condictio causa data, causa non secuta).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/37
    Entscheidungstext OGH 04.03.1937 1 Ob 190/37
    Veröff: SZ 19/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0025267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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