Norm
PatG 1970 §156Rechtssatz
Eine sicherstellungsweise Vorkehrung im Sinne des § 105 (108) PatG kann nur dann bewilligt werden, wenn sie nach der Sachlage zum Sicherungszwecke in einem richtigen Verhältnisse steht.Eine sicherstellungsweise Vorkehrung im Sinne des Paragraph 105, (108) PatG kann nur dann bewilligt werden, wenn sie nach der Sachlage zum Sicherungszwecke in einem richtigen Verhältnisse steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0071374Dokumentnummer
JJR_19370317_OGH0002_0010OB00233_3700000_001