RS OGH 1937/3/17 1Ob233/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1937
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §156
PatG 1970 §160 Abs1

Rechtssatz

Eine sicherstellungsweise Vorkehrung im Sinne des § 105 (108) PatG kann nur dann bewilligt werden, wenn sie nach der Sachlage zum Sicherungszwecke in einem richtigen Verhältnisse steht.Eine sicherstellungsweise Vorkehrung im Sinne des Paragraph 105, (108) PatG kann nur dann bewilligt werden, wenn sie nach der Sachlage zum Sicherungszwecke in einem richtigen Verhältnisse steht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 233/37
    Entscheidungstext OGH 17.03.1937 1 Ob 233/37
    Veröff: 19/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0071374

Dokumentnummer

JJR_19370317_OGH0002_0010OB00233_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten