Norm
ABGB §923Rechtssatz
Der Vertragsteil, der sich zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere über die Beschaffenheit der verkauften Sache, eines anderen bedient, haftet für die Erklärungen seines Stellvertreters, mag es sich auch den endgültigen Abschluß des Vertrages vorbehalten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0024025Dokumentnummer
JJR_19370317_OGH0002_0010OB00297_3700000_001