RS OGH 1937/3/17 1Ob297/37

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Veröffentlicht am 17.03.1937
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Norm

ABGB §923

Rechtssatz

Der Vertragsteil, der sich zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere über die Beschaffenheit der verkauften Sache, eines anderen bedient, haftet für die Erklärungen seines Stellvertreters, mag es sich auch den endgültigen Abschluß des Vertrages vorbehalten haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 297/37
    Entscheidungstext OGH 17.03.1937 1 Ob 297/37
    Veröff: SZ 19/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0024025

Dokumentnummer

JJR_19370317_OGH0002_0010OB00297_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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