RS OGH 1937/3/19 3Ob217/37, 4Ob17/97x, 4Ob159/99g, 4Ob111/08i, 4Ob49/10z, 4Ob171/10s

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Veröffentlicht am 19.03.1937
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Norm

UrhG §21

Rechtssatz

Der Werknutzungsberechtigte begeht keinen Eingriff in das Urheberrecht, auch wenn er gegen den Willen des Urhebers Änderungen (Kürzungen) am Werke vornimmt, soweit er sich auf im redlichen Verkehr geltende Gewohnheiten berufen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0077649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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