Norm
ABGB §891Rechtssatz
Haften mehrere Personen aus einem Vertrage zur ungeteilten Hand, so haften sie ebenso für den Schadenersatz aus der von ihnen gemeinschaftlich zu verantwortenden Vertragsverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0017362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015