RS OGH 1937/3/23 2Ob277/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1937
beobachten
merken

Norm

ABGB §521 D
ABGB §530 B
ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Wenn der zur Ausgedingsleistung Verpflichtete dem Ausgedingsberechtigten zum Verlassen der Liegenschaft schuldhaft gegründeten Anlaß gegeben hat, so sind der Berechnung des in Geld zu bemessenden Ersatzbetrages die Preise des neuen Wohnortes des Auszüglers zugrunde zu legen, wenn dieser aus einem wichtigen Grunde dorthin übersiedelt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 277/37
    Entscheidungstext OGH 23.03.1937 2 Ob 277/37
    Veröff: SZ 19/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0015039

Dokumentnummer

JJR_19370323_OGH0002_0020OB00277_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten