Norm
ABGB §521 DRechtssatz
Wenn der zur Ausgedingsleistung Verpflichtete dem Ausgedingsberechtigten zum Verlassen der Liegenschaft schuldhaft gegründeten Anlaß gegeben hat, so sind der Berechnung des in Geld zu bemessenden Ersatzbetrages die Preise des neuen Wohnortes des Auszüglers zugrunde zu legen, wenn dieser aus einem wichtigen Grunde dorthin übersiedelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0015039Dokumentnummer
JJR_19370323_OGH0002_0020OB00277_3700000_001