Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Die lediglich aus dem Inhalte einer Zeugenaussage selbst abgeleitete, durch keine anderen neuen Umstände gestützte Annahme ihrer Unrichtigkeit bildet nicht einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Z 7 ZPO.Die lediglich aus dem Inhalte einer Zeugenaussage selbst abgeleitete, durch keine anderen neuen Umstände gestützte Annahme ihrer Unrichtigkeit bildet nicht einen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0044807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017