RS OGH 2004/7/8 3Ob316/37, 1Ob184/62, 6Ob163/70, 6Ob277/71 (6Ob282/71), 7Ob501/78 (7Ob502/78, 7Ob503

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Veröffentlicht am 13.04.1937
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Rechtssatz

Die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gelten hauptsächlich hinsichtlich der Rechtsmittelordnung. Daher gilt in Geschäften außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO; wonach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, sondern auch die Bestimmung des § 528 ZPO.Die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gelten hauptsächlich hinsichtlich der Rechtsmittelordnung. Daher gilt in Geschäften außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des Paragraph 153, ZPO; wonach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, sondern auch die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007118

Dokumentnummer

JJR_19370413_OGH0002_0030OB00316_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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