Norm
AngG §23 Abs3 IIIRechtssatz
Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Unternehmen im Sinne des § 23 AngG. Hat ein Rechtsanwalt einen Anwaltsgehilfen seines Vorgängers mit dem gleichen Gehalt übernommen und wurde über die Anrechnung der Vordienstzeit nichts gesprochen, so gilt diese Anrechnung für die Bestimmung der Abfertigung im Falle der späteren Kündigung als stillschweigend vereinbart.Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 23, AngG. Hat ein Rechtsanwalt einen Anwaltsgehilfen seines Vorgängers mit dem gleichen Gehalt übernommen und wurde über die Anrechnung der Vordienstzeit nichts gesprochen, so gilt diese Anrechnung für die Bestimmung der Abfertigung im Falle der späteren Kündigung als stillschweigend vereinbart.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anwaltskanzlei, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Wechsel, Einrechnung, Berechnung, Bemessung, Unternehmensübertragung, Angestellte, Übertragung, Vertragsübernahme, Übernahme, Betriebsnachfolger, Unternehmensfortführung, Dienstzeit, konkludent, Auflösung, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0028409Im RIS seit
28.04.1937Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026