TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/23 2000/19/0011

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §67;
VwGG §70;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 1999, Zl. 33 Cg 13/99 w, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1994, Zl. 101.552/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG: 1. G T, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143; 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, und

3. Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1994, Zl. 101.552/3- III/11/94, rechtswidrig war.

Begründung

Die als weitere Partei gemäß § 64 VwGG Erstangeführte (im Folgenden kurz: G.) stellte am 7. Oktober 1993 beim Magistrat der Stadt Wien einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszwecke waren auf dem Antragsformular "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", und zwar mit ihrer Cousine ("Bin bei Cousine, passe auf Kinder auf"), sowie "Privater Aufenthalt" ("Möchte bei Cousine bleiben") angegeben. Aus einer im Verwaltungsakt erliegenden Kopie ihres Reisepasses ist ersichtlich, dass G. zuletzt über einen vom 1. Juni bis zum 30. Oktober 1993 gültigen Wiedereinreise-Sichtvermerk verfügte. Aus Anlass der Antragstellung wurde weiters eine Verpflichtungserklärung ihrer Cousine vom 7. Oktober 1993 vorgelegt. Aus einem ebenfalls vorgelegten Gehaltszettel dieser Cousine ergibt sich für den Monat September 1993 ein Auszahlungsbetrag von mehr als S 19.000,--.

Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag mit Bescheid vom 14. März 1994 in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) im Hinblick auf § 4 Abs. 1 AufG ab. Begründend wurde ausgeführt, da Wien eines der Bundesländer mit dem höchsten Ausländeranteil und daraus resultierenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und Engpässen auf dem Wohnungssektor sei, werde eine "eher strenge Handhabung" des der Behörde für die Erteilung von Bewilligungen eingeräumten Ermessens erfolgen müssen. Ein privater Aufenthaltszweck bei an sich arbeitsfähigen Personen führe entweder zu einer oft nicht voll abschätzbaren Belastung des Bürgen, auf dessen Kosten die antragstellende Partei lebt, oder im Falle der Aufnahme von Schwarzarbeit durch den Antragsteller zu einer nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitsmarktes. Demnach erschienen nur in besonders gelagerten Härtefällen derartige private Zwecke genehmigungsfähig. Da der im Antrag beschriebene private Zweck "passe auf die Kinder meiner Cousine auf" zu Befürchtungen im aufgezeigten Sinne Anlass gebe, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 9. November 1994 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1" AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Erstbehörde habe den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass sie im Rahmen ihres Ermessensspielraumes andere Anträge bevorzugt zu berücksichtigen habe. Sie habe dabei die mit Berufung angefochtene Entscheidung im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes getroffen. Bei der Ermessensübung habe sie sich von der ebenfalls im Gesetz begründeten Überlegung leiten lassen, dass angesichts der Zielsetzung des Gesetzes Prioritäten gesetzt werden müssten. Dabei habe sie in ihrer Entscheidung insbesondere dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen grundsätzlich nicht erteilen könne. Diese Begründung treffe auf den vorliegenden Sachverhalt in vollem Umfang zu. Die Einwendungen in der Berufung hätten nicht belegen können, dass die Ermessensausübung der Behörde gesetzwidrig gewesen wäre, es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr die Einkommenssituation von G. im Ergebnis anders zu beurteilen wäre. Aus den eigenen Angaben von G. gehe hervor, dass sie nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und eine solche auch nicht aufzunehmen gedenke. Ihr Unterhalt solle allein durch ihre Cousine bestritten werden. Eine solche Finanzierung ihres Aufenthalts sei nicht geeignet, die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid erhob G. zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 25. September 1995 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von G. ergänzt.

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 1998, Zl. 95/19/1722, als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde sei am 1. Jänner 1998 anhängig gewesen, ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs. 1 VwGG liege nicht vor. Gemäß § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) sei der angefochtene Bescheid am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerde sei somit nach Eintritt des nach § 115 Abs. 2 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunktes als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin einzustellen gewesen. Der Kostenspruch, wonach die Parteien die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen hätten, stütze sich auf § 115 Abs. 1 FrG 1997.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 stellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erwähnten Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1994, und zwar gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AHG. Diesem Antrag liegt die auf das AHG gestützte Klage von G. gegen die Republik Österreich zu Grunde. Mit dieser Klage machte G. die Kosten für näher wiedergegebene "Vertretungstätigkeit" in Höhe von S 27.970,-- geltend, die ihr dadurch entstanden seien, dass die Behörde erster Instanz wie auch der Bundesminister für Inneres wegen unvertretbarer wesentlicher Verfahrensfehler und unvertretbarer rechtlicher Beurteilung die Beschwerdeführung verursacht hätten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien unterbrach das Verfahren und stellte unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten an den Verwaltungsgerichtshof den erwähnten auf § 64 VwGG gestützten Antrag, den es damit begründet, dass seiner Ansicht nach der Bundesminister für Inneres die maßgebliche Rechtslage verkannte und überdies seinen Bescheid nicht ausreichend begründet hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren.

Das antragstellende Gericht hat dargelegt, dass die Entscheidung eines vor ihm anhängigen Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des im Antrag bezeichneten Bescheides abhängt. Ob in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt ein Amtshaftungsanspruch begründet ist, ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern ausschließlich vom antragstellenden Gericht zu beurteilen.

Unbestritten ist, dass noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1994 vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/19/0140, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, steht der Umstand, dass der in Frage stehende Bescheid mit Inkrafttreten des FrG 1997 per 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist, der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen.

Nach § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides lediglich feststellende Bedeutung. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind nach § 68 VwGG Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht. Der Antrag des Zivilgerichts gemäß § 11 AHG ist als Beschwerde im Sinne des § 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung des Antrages hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt, gelten nach § 70 VwGG die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides kommt nur dann in Betracht, wenn dieser entweder inhaltlich rechtswidrig ist oder die Behörde den Sachverhalt unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat, letzteres trotz des Umstandes, dass nach § 70 VwGG die Bestimmung des § 42 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen nicht anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/07/0237, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag).

Die einschlägigen Bestimmungen des AufG lauteten in der maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 505/1994 (auszugsweise):

"§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens 6 Monate zu erteilen. Sie kann um höchstens 6 Monate und nach einem Jahr um höchstens jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) eingetreten ist. ... .

...

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

..."

Anders als die Behörde erster Instanz hat der Bundesminister für Inneres, wie die Zitierung des § 5 Abs. 1 AufG, nicht aber die des § 4 Abs. 1 AufG, im Spruch seines Bescheides zeigt, im Falle von G. keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0194 mwN.), sondern sah den Versagungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes verwirklicht. Das Begründungselement, die Ermessensübung der erstinstanzlichen Behörde sei deshalb im Sinne des Gesetzes erfolgt, weil eine Bewilligung zum Zweck des privaten Aufenthaltes an sich arbeitsfähiger Personen nicht gewährt werden könne, weil angesichts der Zielsetzungen des Gesetzes Prioritäten gesetzt werden müssten, hätte die Abweisung des Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wege einer von der belangten Behörde selbst getroffenen Ermessensentscheidung nicht zu tragen vermocht (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2163, und vom 7. März 1997, Zl. 95/19/1247).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Lebensunterhalt eines Fremden im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG nicht nur durch hinreichendes Einkommen oder Vermögen gesichert erscheinen, auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann geeignet sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, und vom 28. Oktober 1998, Zl. 96/19/0918).

Im vorliegenden Fall hat der Bundesminister für Inneres erkennbar auf eine von G. schon bei Antragstellung vorgelegte Verpflichtungserklärung (ihrer Cousine) Bezug genommen und die Auffassung vertreten, eine "solche Finanzierung" des Aufenthaltes sei nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes von G. zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht zwar die Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines Dritten für sich alleine nicht aus, um bereits den Lebensunterhalt eines Antragstellers als gesichert erscheinen zu lassen, doch ist es Sache der Behörde darzulegen, weshalb sie im konkreten Fall davon ausgeht, dass eine solche Verpflichtungserklärung nicht glaubwürdig ist oder die sich verpflichtende Person ihrerseits nicht in der Lage ist, auf Grund der für sie selbst zur Verfügung stehenden Mittel auch für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufzukommen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. April 1998, Zl. 95/19/0512, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 96/19/0918). Derartige Darlegungen sind dem Bescheid des Bundesministers für Inneres jedoch nicht zu entnehmen. Der Bescheid ist daher in einem entscheidenden Punkt ohne ausreichende Begründung geblieben und mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet.

Es war daher dem Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien stattzugeben und die Rechtswidrigkeit des - nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden - Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1994 gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 AHG festzustellen.

Wien, am 23. November 2001

Schlagworte

Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190011.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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