RS OGH 1937/6/23 1Ob619/37, 7Ob28/97m

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Veröffentlicht am 23.06.1937
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Norm

VersVG §51

Rechtssatz

Wenn bei Versicherung eines Kraftfahrzeuges gegen Zerstörung, Beschädigung und Diebstahl der Prämienberechnung der jeweilige neue Wert zugrunde gelegt ist, nach den Versicherungsbedingungen aber bei voller Zerstörung des Fahrzeuges nur die Zeitwert ersetzt wird, bei Teilschäden die Kosten der Wiederherstellung unter Berücksichtigung der Wertminderung der beschädigten Bestandsache infolge Alters, Gebrauches oder anderer Ursachen, und wenn die Versicherungssumme den derzeitigen Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, daß die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie für die künftigen Versicherungsperioden herabgesetzt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0080500

Dokumentnummer

JJR_19370623_OGH0002_0010OB00619_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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