RS OGH 1937/7/7 4Os450/37

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Veröffentlicht am 07.07.1937
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Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmungen des § 496 Abs 2 StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß der Beleidiger die Beleidigung zugestanden, noch auch, daß er sich zu seiner Entschuldigung auf eine gerechtfertigte Entrüstung berufen hat.Die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 496, Absatz 2, StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß der Beleidiger die Beleidigung zugestanden, noch auch, daß er sich zu seiner Entschuldigung auf eine gerechtfertigte Entrüstung berufen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 450/37
    Entscheidungstext OGH 07.07.1937 4 Os 450/37
    Veröff: SSt XVII/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0093426

Dokumentnummer

JJR_19370707_OGH0002_0040OS00450_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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