RS OGH 1937/7/20 2Ob637/37

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Veröffentlicht am 20.07.1937
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Norm

EO §1 Z7 IB
EO §1 Z7 IIG
KO §156a

Rechtssatz

Der Beschluß, womit der Zwangsausgleich bestätigt wurde, ist kein Exekutionstitel. Wenn einer von mehreren Ausgleichsbürgen die Nichtigkeit des gegen ihn nach § 156a KO vorliegenden Exekutionstitels behauptet, so berührt dies die Gültigkeit des gegen andere Ausgleichsbürgen nach § 156a KO bestehenden Exekutionstitels nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 637/37
    Entscheidungstext OGH 20.07.1937 2 Ob 637/37
    SZ 19/230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0000149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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