Norm
EO §1 Z7 IBRechtssatz
Der Beschluß, womit der Zwangsausgleich bestätigt wurde, ist kein Exekutionstitel. Wenn einer von mehreren Ausgleichsbürgen die Nichtigkeit des gegen ihn nach § 156a KO vorliegenden Exekutionstitels behauptet, so berührt dies die Gültigkeit des gegen andere Ausgleichsbürgen nach § 156a KO bestehenden Exekutionstitels nicht.Der Beschluß, womit der Zwangsausgleich bestätigt wurde, ist kein Exekutionstitel. Wenn einer von mehreren Ausgleichsbürgen die Nichtigkeit des gegen ihn nach Paragraph 156 a, KO vorliegenden Exekutionstitels behauptet, so berührt dies die Gültigkeit des gegen andere Ausgleichsbürgen nach Paragraph 156 a, KO bestehenden Exekutionstitels nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0000149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011