RS OGH 1937/7/22 2Ob648/37, 2Ob509/50

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Veröffentlicht am 22.07.1937
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Norm

ABGB §1265

Rechtssatz

Im Sinne der §§ 102 und 1265 ABGB kann der gutgläubige Ehegatte von dem schuldigen Teil Ersatz für jene Vermögensnachteile fordern, die ihn ohne Abschluß der ungültigen Ehe nicht getroffen hätten; niemals aber kann die Gattin von dem Scheinehegatten auf Grund dieser Gesetzesstelle den Unterhalt begehren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 648/37
    Entscheidungstext OGH 22.07.1937 2 Ob 648/37
    Veröff: SZ 19/232
  • 2 Ob 509/50
    Entscheidungstext OGH 26.07.1950 2 Ob 509/50
    nur: Im Sinne der §§ 102 und 1265 ABGB kann der gutgläubige Ehegatte von dem schuldigen Teil Ersatz für jene Vermögensnachteile fordern. (T1) Beisatz: Aber nur den Vertrauensschaden, niemals das positive Interesse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0025539

Dokumentnummer

JJR_19370722_OGH0002_0020OB00648_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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