Norm
ABGB §1265Rechtssatz
Im Sinne der §§ 102 und 1265 ABGB kann der gutgläubige Ehegatte von dem schuldigen Teil Ersatz für jene Vermögensnachteile fordern, die ihn ohne Abschluß der ungültigen Ehe nicht getroffen hätten; niemals aber kann die Gattin von dem Scheinehegatten auf Grund dieser Gesetzesstelle den Unterhalt begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0025539Dokumentnummer
JJR_19370722_OGH0002_0020OB00648_3700000_001