RS OGH 1937/7/28 1Ob737/37, 3Ob559/90, 2Ob196/06x

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Veröffentlicht am 28.07.1937
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Norm

ABGB §970
ABGB §970a

Rechtssatz

Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 737/37
    Entscheidungstext OGH 28.07.1937 1 Ob 737/37
    Veröff: SZ 19/233
  • 3 Ob 559/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 559/90
    nur: Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. (T1)
  • 2 Ob 196/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
    Vgl; nur: Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag. (T2); Beisatz: Hier: Verwahrung einer teuren Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0019157

Dokumentnummer

JJR_19370728_OGH0002_0010OB00737_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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