Norm
ABGB §970Rechtssatz
Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0019157Dokumentnummer
JJR_19370728_OGH0002_0010OB00737_3700000_001