RS OGH 1937/9/7 3Ob646/37

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Veröffentlicht am 07.09.1937
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Norm

ABGB §156 Ea
ZPO §233
  1. ABGB § 156 heute
  2. ABGB § 156 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 156 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 156 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003

Rechtssatz

Streitanhängigkeit liegt nicht vor, wenn von einem nach der Scheidung geborenen Kind, für das die Vermutung der unehelichen Geburt spricht, Klage auf Feststellung der ehelichen Abstammung gegen den Gatten der Mutter und von diesem gegen einen Kurator die Bestreitungsklage nach § 158 ABGB erhoben wird.Streitanhängigkeit liegt nicht vor, wenn von einem nach der Scheidung geborenen Kind, für das die Vermutung der unehelichen Geburt spricht, Klage auf Feststellung der ehelichen Abstammung gegen den Gatten der Mutter und von diesem gegen einen Kurator die Bestreitungsklage nach Paragraph 158, ABGB erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 646/37
    Entscheidungstext OGH 07.09.1937 3 Ob 646/37
    Veröff: SZ 19/240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0048231

Dokumentnummer

JJR_19370907_OGH0002_0030OB00646_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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