Norm
ABGB §812Rechtssatz
Die von einem nicht bervorrechteten Gläubiger des Erblassers erwirkte Absonderung des Nachlaßvermögens gemäß § 812 ABGB hindert nicht, das Nachlaßvermögen gemäß § 73 AußStrG der Witwe auf Abschlag der bevorrechteten Forderung für Begräbniskosten zu überlassen.Die von einem nicht bervorrechteten Gläubiger des Erblassers erwirkte Absonderung des Nachlaßvermögens gemäß Paragraph 812, ABGB hindert nicht, das Nachlaßvermögen gemäß Paragraph 73, AußStrG der Witwe auf Abschlag der bevorrechteten Forderung für Begräbniskosten zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007678Dokumentnummer
JJR_19370908_OGH0002_0030OB00667_3700000_001