RS OGH 1937/9/22 2Ob790/37, 5Ob242/71, 8Ob234/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1937
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Norm

AO §46 Abs4

Rechtssatz

Ein Sicherstellungsauftrag ist in das Ermessen des Ausgleichskommissärs gestellt und setzt Bescheinigung der Forderung nicht voraus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 790/37
    Entscheidungstext OGH 22.09.1937 2 Ob 790/37
    Veröff: SZ 19/252
  • 5 Ob 242/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 242/71
  • 8 Ob 234/02y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 234/02y
    Vgl aber; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherstellung nach § 46 Abs 4 AO sind nur dann anzunehmen, wenn auf Grund der vorliegenden Erhebungsergebnisse das Bestehen des Anspruches als wahrscheinlich anzunehmen ist, was zwar keine detaillierte umfassende Bescheinigung, aber doch voraussetzt, dass bestimmte strittige Grundlagen für den Anspruch als bescheinigt anzunehmen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0051883

Dokumentnummer

JJR_19370922_OGH0002_0020OB00790_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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