Norm
EO §216 Abs1 Z4 IIIhRechtssatz
Reicht der Meistbotsrest nicht aus, um das Kapital samt den nach dem § 216 Z 4 EO gleichen Rang genießenden Nebengebühren und die aus der Nebengebührenkaution zu berichtigenden Forderungen voll zu berichtigen, so ist er nach dem Verhältnis der Summe aus dem Kapital und den nach § 216 Z 4 EO im gleichen Range stehenden Nebengebühren und der Summe der aus dem Haftungsbetrage zu deckenden Forderungen aufzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003552Dokumentnummer
JJR_19370922_OGH0002_0030OB00630_3700000_001