RS OGH 1937/9/22 3Ob630/37

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Veröffentlicht am 22.09.1937
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Norm

EO §216 Abs1 Z4 IIIh

Rechtssatz

Reicht der Meistbotsrest nicht aus, um das Kapital samt den nach dem § 216 Z 4 EO gleichen Rang genießenden Nebengebühren und die aus der Nebengebührenkaution zu berichtigenden Forderungen voll zu berichtigen, so ist er nach dem Verhältnis der Summe aus dem Kapital und den nach § 216 Z 4 EO im gleichen Range stehenden Nebengebühren und der Summe der aus dem Haftungsbetrage zu deckenden Forderungen aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 630/37
    Entscheidungstext OGH 22.09.1937 3 Ob 630/37
    SZ 19/253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003552

Dokumentnummer

JJR_19370922_OGH0002_0030OB00630_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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