Norm
EO §222 Abs4 cRechtssatz
Die Vorschrift des § 222 Abs 4 EO ist nicht anzuwenden, wenn die Ersatzansprecher auf den verkauften und unverkauften Liegenschaften Simultanpfandrechte in gleicher Rangfolge besitzen.Die Vorschrift des Paragraph 222, Absatz 4, EO ist nicht anzuwenden, wenn die Ersatzansprecher auf den verkauften und unverkauften Liegenschaften Simultanpfandrechte in gleicher Rangfolge besitzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003572Dokumentnummer
JJR_19370923_OGH0002_0010OB00913_3700000_001