RS OGH 2023/2/28 3Ob750/37; 6Ob15/03d; 1Ob16/23v

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Veröffentlicht am 28.09.1937
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Norm

ZPO §530 G2
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Es bildet keinen Wiederaufnahmegrund, wenn der Sachverständige nach Fällung des Urteiles erster Instanz von seinem im Rechtsstreit abgegebenen Gutachten abgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0044827

Im RIS seit

28.09.1937

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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