Norm
ZPO §530 G2Rechtssatz
Es bildet keinen Wiederaufnahmegrund, wenn der Sachverständige nach Fällung des Urteiles erster Instanz von seinem im Rechtsstreit abgegebenen Gutachten abgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0044827Im RIS seit
28.09.1937Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023