Norm
StGB §85 ARechtssatz
Verlust der Zeugungsfähigkeit im Sinne des § 156 lit a StG (nunmehr § 85 StGB) liegt nicht vor, wenn sie durch eine Operation behebbar ist. Daß deren Vornahme an dem Widerstand des Verletzten scheitert, ist unentscheidend.Verlust der Zeugungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 156, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 85, StGB) liegt nicht vor, wenn sie durch eine Operation behebbar ist. Daß deren Vornahme an dem Widerstand des Verletzten scheitert, ist unentscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092593Dokumentnummer
JJR_19370929_OGH0002_0040OS00982_3700000_001