Norm
EO §152Rechtssatz
Bei Feststellung des Ausfalles am Meistbote sind ihm die Zinsen zuzurechnen, die der säumige Ersteher gemäß § 152 Abs 2 EO zu erlegen gehabt hätte.Bei Feststellung des Ausfalles am Meistbote sind ihm die Zinsen zuzurechnen, die der säumige Ersteher gemäß Paragraph 152, Absatz 2, EO zu erlegen gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003120Dokumentnummer
JJR_19371012_OGH0002_0030OB00769_3700000_001