Norm
ABGB §143Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB ist das Pflegschaftsgericht, nicht der allgemeine Gerichtsstand des Großvaters, zuständig.Zur Entscheidung über die Unterhaltspflicht nach Paragraph 143, ABGB ist das Pflegschaftsgericht, nicht der allgemeine Gerichtsstand des Großvaters, zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0047898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020