RS OGH 1937/11/8 5Os656/37, 12Os195/72, 13Os63/73, 12Os118/74, 13Os111/20b

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Veröffentlicht am 08.11.1937
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Norm

StGB §99 A

Rechtssatz

Einschränkung der persönlichen Freiheit ist auch dann anzunehmen, wenn dem Angegriffenen wegen der damit verbundenen Gefahren nicht zugemutet werden kann, den Raum, in dem er sich befindet, zu verlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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