Norm
StGB §85 ARechtssatz
Unter Verlust eines Auges im Sinne des § 156 lit a StG (nunmehr § 85 StGB) ist die tatsächliche Trennung dieses Organs vom Körper und nicht der Verlust der Gebrauchsfähigkeit dieses Organs zu verstehen.Unter Verlust eines Auges im Sinne des Paragraph 156, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 85, StGB) ist die tatsächliche Trennung dieses Organs vom Körper und nicht der Verlust der Gebrauchsfähigkeit dieses Organs zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092583Dokumentnummer
JJR_19371109_OGH0002_0040OS00806_3700000_001